Die Handstraußregel: Was du in Deutschland wirklich pflücken darfst (und wo es richtig teuer wird)
👉 Das Wichtigste in Kürze
- Die Handstraußregel (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) erlaubt dir, geringe Mengen wild lebender Pflanzen für den persönlichen Bedarf zu sammeln.
- Geringe Menge = was du mit einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen kannst.
- Nur häufige Arten dürfen gepflückt werden - geschützte Arten wie Schneeglöckchen, Arnika oder Märzenbecher sind tabu.
- Räumliche Grenzen: Naturschutzgebiete, Nationalparks und Privatgrundstücke fallen raus.
- In Berlin gilt zusätzlich das Grünanlagengesetz - in Parks mit "Tulpenschild" ist Pflücken komplett verboten.
- Bußgelder reichen von 50 € bis zu 50.000 €, je nach Bundesland und Vergehen.
- März bis September dürfen Hecken und Gehölze nicht radikal beschnitten werden - Vogelbrut hat Vorrang.
Es war ein Frühlingsmorgen in meinem Berliner Park.
Eine Frau, vielleicht Mitte 60, kniete im Wald und schnitt Maiglöckchen ab.
Ich gehe vorbei, lächle - sie lächelt zurück. "Für die Vase zu Hause", sagt sie freundlich.
Ich nicke. Ich sage nichts.
Aber innerlich denke ich: Sie weiß nicht, dass sie sich gerade in einem Risiko bewegt, das ihr richtig schaden kann.
Das war einer der Momente, in denen mir klar wurde: Über die Handstraußregel wird viel geredet - aber kaum jemand kennt sie wirklich.
Die meisten Menschen denken, sie dürften in der Natur einfach alles pflücken und ernten, was nicht festgenagelt ist. Andere wiederum trauen sich gar nicht, einen einzigen Löwenzahn mitzunehmen, weil sie glauben, das wäre verboten.
Beides ist falsch.
In diesem Artikel räume ich mit den Mythen auf. Ich erkläre dir, was du wirklich darfst - und was richtig teuer werden kann.
Was ist die Handstraußregel überhaupt?
Die Handstraußregel ist in § 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgeschrieben. Sie ist eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot, Pflanzen aus der Natur zu entnehmen.
Der Grundsatz lautet zunächst: Wild lebende Pflanzen darfst du nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnehmen. Das ist der Schutzwall. Das ist die Hauptregel.
Die Handstraußregel sagt dann: Aber Moment - für den persönlichen Bedarf, in geringen Mengen, an erlaubten Stellen, darfst du das schon.
Konkret darfst du pfleglich entnehmen:
- Blumen
- Gräser
- Farne (sofern nicht geschützt)
- Moose und Flechten (sehr restriktiv!)
- Früchte
- Pilze
- Tee- und Heilkräuter
- Zweige wild lebender Pflanzen
Das klingt großzügig. Ist es aber nicht. Denn überall sind Bedingungen geknüpft.
Wenn du beim Pflücken auf Nummer sicher gehen willst, hilft dir vielleicht auch mein Artikel zu den Gefahren beim Wildpflanzen-Sammeln. Da geht es zwar um andere Risiken, aber der Grundsatz "im Zweifel stehen lassen" gilt auch hier.

Was bedeutet "geringe Menge"? Die wichtigste Frage
Hier wird's konkret. Und hier scheitern die meisten.
Der Gesetzgeber hat sich nämlich bewusst gegen exakte Mengenangaben entschieden. Stattdessen gilt der namensgebende Handstrauß:
Eine geringe Menge ist das, was du mit einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen kannst.
Das ist die Faustformel. Wortwörtlich.
Für die Praxis bedeutet das:
Blumen und Gräser: Ein Strauß, der in eine kleine Vase auf den Küchentisch passt. Nicht mehr.
Pilze und Beeren: Hier sind die Behörden größtenteils großzügiger. In den meisten Bundesländern werden bis zu 1 kg pro Person und Tag toleriert - sofern keine gewerbliche Absicht erkennbar ist.
Moose und Flechten: Hier wird's eng. Moos wächst extrem langsam (wenige Millimeter pro Jahr). Das großflächige Abernten ganzer Moosteppiche - etwa für Adventskränze oder Terrarien - ist nicht von der Handstraußregel gedeckt. Das ist Verwüstung.
Ein typischer Denkfehler: "Ich pflücke einen Handstrauß pro Pflanzenart, dann habe ich am Ende einen Korb voll." Falsch. Die Regel zielt auf den Gesamtbedarf ab, nicht auf eine Sammlung verschiedener Mini-Sträuße.

Was du NICHT pflücken darfst - die geschützten Arten
Jetzt kommen wir zum heikelsten Teil. Denn die Handstraußregel gilt nur für Arten, die nicht besonders oder streng geschützt sind.
Und das sind viele Pflanzen - oft genau die, die wir alle besonders hübsch finden.
Hier eine Auswahl der häufig gepflückten Arten, die unter strengem Schutz stehen:
| Pflanze | Status | Wo häufig falsch gepflückt |
|---|---|---|
| Schneeglöckchen | Besonders geschützt | In Parks und Wäldern im Frühjahr |
| Märzenbecher | Besonders geschützt | Auwälder, Mischwälder |
| Arnika | Besonders geschützt | Bergwiesen |
| Eisenhut | Besonders geschützt | Feuchte Bergwälder |
| Krokusse (wild) | Besonders geschützt | Wiesen, Almen |
| Narzissen (Wildformen) | Besonders geschützt | Berghänge |
| Wildtulpen | Besonders geschützt | Wiesen, Friedhöfe |
| Schwertlilien (Iris) | Besonders geschützt | Feuchtwiesen, Ufer |
| Blaustern | Besonders geschützt | Auwälder |
| Alle Nelkenarten | Besonders geschützt | Trockenrasen, Wiesen |
| Die meisten Farne | Besonders geschützt | Wälder |
Faustregel: Sobald eine Pflanze besonders hübsch, selten oder botanisch auffällig ist - lass sie stehen. Was du gefahrlos pflücken kannst, sind die "Allerweltsarten":
- Löwenzahn (Überlebenskünstler Löwenzahn)
- Gänseblümchen (vielseitiges Gänseblümchen)
- Brennnessel (die vielseitige Power-Pflanze)
- Giersch (Gärtnerschreck zum Superfood)
- Bärlauch (sicher bestimmen und sammeln)
- Spitzwegerich (Macht des Spitzwegerich)
- Knoblauchsrauke (das Wildgemüse)
- Schafgarbe, Mädesüß, Holunder, Hagebutte und viele mehr
Wenn du tiefer einsteigen willst, schau dir Essbare Wildblüten und Wildkräuter im Frühling an. Da habe ich die wichtigsten Arten ausführlich beschrieben.

Wo gilt die Handstraußregel - und wo nicht?
Die Handstraußregel greift nur an Stellen, an denen das Betreten erlaubt ist. Klingt erstmal banal, ist aber praktisch wichtig.
Wo du grundsätzlich sammeln darfst:
- Feldwege und Wiesen außerhalb von Schutzgebieten
- Waldränder und Wälder (in den meisten Bundesländern)
- Streuobstwiesen ohne Einzäunung
Wo Sammeln tabu ist:
- Naturschutzgebiete (NSG): Hier darfst du oft nicht mal die Wege verlassen. Pflanzen entnehmen? Absolut verboten.
- Nationalparks: "Natur Natur sein lassen" - das schließt jede Entnahme aus.
- FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete: Sonderregelungen, meist sehr restriktiv.
- Privatgrundstücke: Ohne Einverständnis des Eigentümers gar nichts.
- Landwirtschaftliche Flächen während der Aufwuchszeit: Du läufst Bauern in ihre Ernte rein - das ist Hausfriedensbruch.
Landschaftsschutzgebiete (LSG): Hier ist die Lage gemischt. Oft greift die Handstraußregel, manchmal aber gibt es spezifische Einschränkungen über die Schutzgebietsverordnung. Vor dem ersten Sammeln also nachschauen.

Spezialfall Berlin: Vorsicht in Parks
Weil ich in Berlin lebe und unterrichte - hier ein Sonderkapitel.
Berliner Parks sind keine "freie Landschaft" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie unterliegen dem Berliner Grünanlagengesetz (GrünG).
In allen mit dem "Tulpenschild" gekennzeichneten Grünanlagen ist das Pflücken von Blumen und das Beschädigen von Pflanzen generell untersagt. Die Handstraußregel des Bundes greift hier nicht.
Das betrifft praktisch alle öffentlichen Parks in Berlin - vom Tiergarten über den Treptower Park bis zum kleinen Stadtteilpark um die Ecke. Selbst der Löwenzahn auf der Liegewiese ist tabu.
Zusätzlich gilt die Berliner Baumschutzverordnung, die fast alle Laubbäume ab 80 cm Stammumfang schützt. Wer hier Zweige in größeren Mengen entnimmt, riskiert Bußgelder.
Mein Tipp: In Berlin sammelst du außerhalb des S-Bahn-Rings. Berliner Forsten, Müggelsee-Umgebung, Grunewald, Tegeler Forst - dort gilt die normale Handstraußregel.

Spezialfall Brandenburg: Aufmerksame Naturschutzhelfer
In Brandenburg gibt es eine Besonderheit: Das Land setzt stark auf ehrenamtliche Naturschutzhelfer.
Diese sind nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz befugt, Personen, die unberechtigt Pflanzen entnehmen, anzuhalten und deren Identität festzustellen.
Das ist keine theoretische Konstruktion. Gerade in den großen Naturschutzgebieten - Schorfheide, Spreewald, Märkische Schweiz - sind diese Naturschutzhelfer regelmäßig unterwegs.
Wer als Berliner ins Brandenburger Umland fährt, sollte sich bewusst sein: Hier sind die Augen wacher, als du denkst.
März bis September: Hände weg von Hecken
Ein oft übersehener Punkt der gesamten Naturschutzgesetzgebung:
Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Der Grund? Brutzeit. Vögel ziehen in dieser Zeit ihre Jungen groß. Eine zerschnittene Hecke kann eine Brut zerstören.
Was heißt das für dich beim Sammeln?
- Weidenkätzchen im Frühjahr? Vorsichtig sein. Wenn du einen einzelnen Zweig mitnimmst, ist das meist okay. Massive Eingriffe in Sträucher sind tabu.
- Holunderdolden im Frühsommer? Geht. Du erntest hier Blüten, nicht ganze Äste.
- Reisig sammeln im Sommer? Achtung. Selbst Totholz darf nicht massenhaft entfernt werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ausgenommen - also das Zurückschneiden im eigenen Garten zum Beispiel.

Wie hoch sind die Bußgelder?
Hier wird's konkret. Und teuer.
| Bundesland | Vergehen | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Berlin | Beschädigen von Pflanzen in Parks | bis 5.000 € |
| Brandenburg | Entnahme geschützter Pflanzen | 50 € bis 5.000 € |
| Hamburg | Entnahme geschützter Pflanzen | 25 € bis 50.000 € |
| Bayern | Entnahme in Naturschutzgebieten | 100 € bis 2.500 € |
| Hessen | Entfernen von Pflanzen in NSG | 300 € bis 800 € |
Diese Zahlen sind nicht aus der Luft gegriffen. Wer beispielsweise einen Strauß Schneeglöckchen aus einem Auwald mitnimmt, kann je nach Bundesland und Schwere des Vergehens mit Strafen rechnen, die weit über den Wert eines im Laden gekauften Straußes hinausgehen.
Die Realität: In den meisten Fällen wird bei einer ersten Anzeige ein moderates Bußgeld verhängt. Bei Wiederholungstätern oder gewerblicher Entnahme wird's richtig schmerzhaft.
So sammelst du wirklich pfleglich
Das Gesetz schreibt "pfleglich" vor. Hier meine konkreten Praxistipps:
1. Niemals entwurzeln. Die Pflanze soll im nächsten Jahr wieder austreiben. Wurzelballen mitzunehmen ist immer ein No-Go.
2. Mit scharfem Werkzeug schneiden. Reißen quetscht die Pflanze, ein sauberer Schnitt mit Schere oder Messer schont sie. Kleines Taschenmesser reicht für die meisten Pflanzen.
3. Maximal ein Drittel des Bestandes. Stehen an einer Stelle 30 Löwenzahn-Pflanzen, nimmst du höchstens 10. Lieber an mehreren Stellen wenig als an einer Stelle viel.
4. Versamungsfähige Pflanzen stehen lassen. Wenn der Holunder schon kleine Beerenansätze hat - lass diesen Zweig stehen. So sicherst du den Nachwuchs.
5. Pflanze identifizieren - sicher! Pflücke nur, was du zweifelsfrei kennst. Mein Artikel Essbare Wildpflanzen sicher bestimmen lernen hilft dir dabei.
6. Im Zweifel: Stehen lassen. Diese Regel rettet dich vor Bußgeldern - und schützt die Pflanze.
7. Korb statt Plastiktüte. Im atmungsaktiven Korb bleiben Wildkräuter und Blüten frisch. In der Plastiktüte schwitzen sie und verlieren Aroma.
Mein persönlicher Blick: Sammeln als Haltung
Hier wird es kurz philosophisch.
Die Handstraußregel ist juristisch interessant - aber ehrlich gesagt finde ich, sie verfehlt das Wesentliche.
Denn die Frage ist nicht: "Was darf ich gerade noch so, ohne dass die Polizei kommt?"
Die Frage ist: Wie begegne ich der Pflanze, der Wiese, dem Wald?
In der Wildnispädagogik gibt es eine alte Haltung, die ich gerne weitergebe: Frag die Pflanze um Erlaubnis, bevor du sie pflückst.
Das klingt esoterisch. Ist es nicht.
Es ist eine Praxis, die dich automatisch entschleunigt. Du gehst zur Pflanze. Du atmest. Du schaust sie an. Du fragst dich: Brauche ich das wirklich? Würde ich an dieser Pflanze etwas zerstören, das ich nicht zerstören will?
Wer mit dieser Haltung sammelt, übertritt die Handstraußregel praktisch nie. Weil er nicht mehr nimmt, als er braucht. Und weil er fühlt, wenn er zu viel nimmt.
Mehr zum Thema findest du in meinem Artikel über Naturverbundenheit oder den 33 Tipps für mehr Naturverbindung.

Fazit: Sammeln ist ein Privileg, kein Recht
Die Handstraußregel ist ein Privileg. Sie ist ein Geschenk des Gesetzgebers an die Bürger, die noch eine Verbindung zur Natur haben und sich kleine Stücke davon nach Hause holen wollen.
Aber sie hat klare Grenzen:
- Mengenmäßig: Eine Hand voll. Nicht mehr.
- Inhaltlich: Nur häufige Arten. Geschützte Arten sind tabu.
- Räumlich: Außerhalb von Schutzgebieten und Privatgrundstücken.
- Pfleglich: Mit Verstand und Werkzeug.
Wer sich an diese Grenzen hält, kann Frühling für Frühling, Herbst für Herbst die Wildnis Berlins, Brandenburgs oder jeder anderen Region erleben - mit einem Strauß auf dem Tisch, einer Kräutersuppe im Topf oder einem Heiltee in der Tasse.
Wer die Grenzen ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder. Er nimmt der Natur, was wir alle brauchen.
Mein Vorschlag: Mach es nicht zur Pflicht. Mach es zur Praxis. Sammle wenig, aber bewusst. Lerne ein paar Arten richtig kennen. Geh wieder hin, wo du sie gefunden hast.
So wird aus der Handstraußregel keine Beschränkung - sondern ein Geländer auf einem Weg, der sich lohnt.
Fragen und Antworten (Q&A) zum Thema
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Quellenangaben
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
- Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen - Landratsamt Haßberge, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.hassberge.de/dienstleistungen/naturschutz/artenschutz/schutz-wild-lebender-tiere-und-pflanzen.html
- Pflücken auf Streuobstwiese erlaubt? - Kaninchenschutz-Forum, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.kaninchenschutzforum.de/showthread.php?t=81945
- Frühlingsblumen - Was darf ich pflücken? - GARTEN+HAUS, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.garten-haus.at/aktuelles/2026/03/was-darf-ich-pfluecken-.html
- BNatSchG und Baumfällung - Naturschutz und Denkmalpflege, Zugriff am Mai 12, 2026, https://naturschutz-und-denkmalpflege.projekte.tu-berlin.de/pages/recht/verkehrssicherung/haeufige-fragestellungen/bnatschg-und-baumfaellung.php
- Bis zu 50.000 € Bußgeld für Schneeglöckchen-Pflücker - Bußgeldkatalog, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.bussgeldkatalog.org/news/teure-blumenstrauss-schneegloeckchenpfluecker-droht-bussgeld-205920/
- Naturschutz & BNatSchG - Umwelt Bußgeldkatalog 2026, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-naturschutz/
- Allgemeiner Tier- und Artenschutz (§ 39 BNatSchG) - Landkreis Nienburg, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/allgemeiner-tier-und-artenschutz-39-bnatschg--901000367-21500.html
- Baumschutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz - Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V., Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.gartenfreunde-berlin.de/gartenfachberatung/fachthemen/baumschutzverordnung-und-bundesnaturschutzgesetz-/16239
- Merkblatt - GaLaBau NRW, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.galabau-nrw.de/merkblatt-schnittverbote.pdfx
- Baumschutz in Berlin, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.stiftung-naturschutz.de/fileadmin/user_upload/pdf/Publikationen/Baumschutz/Baumschutz_LR.pdf
- Grünanlagengesetz - Berlin.de, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/stadtgruen/oeffentliche-gruen-und-erholungsanlagen/gruenanlagengesetz/
- Was sind geschützte Grünanlagen? - Resorti Blog, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.resorti.de/blog/geschuetzte-gruenanlagen/
- Geschützte Grünanlage – Definition und Parkordnung - Forum Verlag, Zugriff am Mai 12, 2026, https://www.forum-verlag.com/fachwissen/kommunales/geschuetzte-gruenflaeche/
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum ... - BRAVORS, Zugriff am Mai 12, 2026, https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgnatschag
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